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Patientenverfügung

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Die Patientenverfügung . Eine große Hilfe für Patienten und Ärzte
Seit September 2009 ist die Patientenverfügung in § 1901a BGB gesetzlich geregelt. Für Sie als Patienten folgt daraus: Sie legen als einwilligungsfähige volljährige Person in einer Patientenverfügung für den Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit schriftlich fest, dass Sie in bestimmte,zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen Ihres Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen. Dieser schriftlich festgelegte Wille gilt unmittelbar und ist – unabhängig vom Stadium Ihrer Erkrankung – für Ärzte, Pflegekräfte und andere Beteiligte bindend. Jederzeit können Sie jedoch Ihre Patientenverfügung formlos widerrufen.

Ihr Bevollmächtigter (siehe Vorsorgevollmacht) oder ein gerichtlich bestellter Betreuer (siehe Betreuungsverfügung) prüft bei Bestehen einer Patientenverfügung, ob Ihre darin getroffenen Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Bevollmächtigte/Betreuer Ihrem bindenden Willen Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Ihm bleibt in einer solchen Situation kein Raum für eine eigene Entscheidung, sondern er handelt wie die behandelnden Ärzte entsprechend Ihren in der Patientenverfügung festgelegten Wünschen.

Anders ist die Rechtslage, wenn die Festlegungen Ihrer Patientenverfügung nicht auf dieaktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen oder nicht konkret genug sind. Dann hatder Bevollmächtigte/Betreuer Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen zu ermitteln und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in dem konkreten Fall an Ihrer Stelle in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder diese untersagt. In diesem Fall trifft also der Bevollmächtigte/ Betreuer eine eigene Entscheidung, welche von Ihren schriftlich niedergelegten Wünschen geleitet, aber auch von Ihren Wertvorstellungen, ethischen oder religiösen Überzeugungen und mündlichen Äußerungen beeinflusst ist.

Patient und Arzt . Ein therapeutisches Bündnis
Wir Ärztinnen und Ärzte bemühen uns nach Kräften, Ihnen jederzeit alle nur mögliche medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Doch nichts darf ohne Ihr Einverständnis geschehen. Nach einer ausführlichen Aufklärung liegt es in Ihrer Entscheidung, ob wir noch alle medizinischen Möglichkeiten ausschöpfen oder uns beispielsweise auf die Schmerzlinderung beschränken. Allerdings kann es auch Situationen geben, in denen Sie nicht mehr ansprechbar sind und keine Entscheidungen mehr treffen können. Für einen solchen Fall können Sie Ihre Behandlungswünsche schon im Vorhinein äußern oder verbindlich festlegen.

Unser Muster enthält nur Vorschläge
Wir möchten Ihnen für Ihre Überlegungen, eine Patientenverfügung zu verfassen, eine kompetente Hilfestellung bieten. Beispielhaft haben wir in unserem Muster einige im Klinikalltag typische Situationen beschrieben und ärztliche Maßnahmen angeführt. Dieser Katalog ist jedoch nicht abschließend und kann von Ihnen auch zusammengestrichen werden. Beachten Sie bitte bei der Aufnahme eigener Formulierungen, dass die von Ihnen geschilderten
Situationen nicht nur im höheren Alter eintreten, sondern Sie vielmehr auch in jungen Jahren betreffen könnten. Wägen Sie daher gut ab und prüfen Sie selbst genau, auf welche ärztliche
Maßnahmen Sie persönlich in welchen bestimmten Lebenssituationen verzichten möchten. Deshalb schlagen wir Ihnen vor:  Sprechen Sie mit der Ärztin oder dem Arzt Ihres Vertrauens!

Lassen Sie sich vor dem Erstellen der Patientenverfügung von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt erklären, welche medizinischen Möglichkeiten es heute gibt und was mit den medizinischen Fachausdrücken gemeint ist. Geben Sie später eine Kopie der Verfügung in Ihrer Arztpraxis ab und legen Sie die heraustrennbare Karte in Ihr Portemonnaie oder in Ihre Brieftasche, damit man später weiß, wer der Arzt oder die Ärztin Ihres Vertrauens ist und wo die Patientenverfügung eingesehen werden kann. Geben Sie eine weitere Kopie der Patientenverfügung der von Ihnen gewählten Vertrauensperson. Achten Sie zudem darauf, dass Sie das Original der Verfügung gut zugänglich zu Hause aufbewahren, da dieses im Bedarfsfall vorgelegt werden muss.

Erklärung zur Organ- und Gewebespende
Neben der Festlegung Ihrer Behandlungswünsche sieht unser Muster auch eine Erklärung zu der möglicherweise nach dem Tod in Frage kommenden Organ- oder Gewebespende vor. Da es zur Durchführung der Organspende regelmäßig intensivmedizinischer Maßnahmen bedarf, die Sie möglicherweise per Patientenverfügung ausgeschlossen haben, ist es empfehlenswert, Ausführungen zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendebereitschaft
aufzunehmen. Sie tragen damit dazu bei, dass alle Ihre Erklärungen und Entscheidungen Ihrem Willen entsprechend umgesetzt werden. Einen Organspendeausweis können Sie z.B. über die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Maarweg 149–161, 50825 Köln beziehen.

Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen und Vertrauten
Wenn Sie sich selber nicht mehr äußern können, bedarf es zur Umsetzung Ihrer in der Patientenverfügung festgelegten Wünsche eines Bevollmächtigten oder eines Betreuers. Stellen Sie daher eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung aus und benennen Sie dafür diejenige Person, zu der Sie am meisten Vertrauen haben und die am besten über Ihre Wünsche und Lebenseinstellungen Auskunft geben kann. Informieren Sie Ihren Vertrauten über Ihre Entscheidung und fragen Sie ihn, ob er einverstanden ist, das ihm zugedachte Amt zu übernehmen. Denn Sie wissen selbst: Nicht jedermann hat die Kraft, in solchen Situationen diese Aufgabe auf sich zu nehmen, zumal die Umsetzung Ihrer Entscheidungen mit der Gefahr Ihres Todes verbunden sein kann. Teilen Sie Ihrer Vertrauensperson auch regelmäßig mit, dass sich an Ihren Wünschen, die Sie in der Patientenverfügung festgehalten haben, nichts geändert hat. Und machen Sie es sich zur Regel, die Verfügung alle zwei Jahre noch einmal zu unterschreiben, um so auf Ihren unveränderten Willen aufmerksam zu machen. Rechtlich zwingend ist das allerdings nicht. Selbstverständlich steht Ihnen jederzeit die Möglichkeit offen, die Patientenverfügung zu ändern oder formlos zu widerrufen.

Es gibt auch andere Mustertexte
Da es um ein wichtiges Thema geht, haben sich auch zahlreiche andere Stellen Gedanken über das Abfassen einer Patientenverfügung gemacht. Statt vieler wollen wir Sie hier auf drei Bezugsquellen aufmerksam machen: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat umfangreiche Erläuterungen und Mustertexte zur Patientenverfügung sowie zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung erstellt. Auch bei der Verbraucherzentrale erhalten Sie gegen ein geringes Entgelt eine Broschüre zur Patientenverfügung. Die großen Kirchen in Deutschland haben eine „Christliche Patientenvorsorge“ herausgegeben. Fragen Sie dazu in Ihrer Kirchengemeinde nach. Bitte achten Sie bei allen Formularen darauf, dass diese unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage erstellt wurden.

Karte zur Patientenverfügung
Tragen Sie auf beiden Karten Ihren Namen und Ihre Adresse ein. Lassen Sie auf beiden Karten die Adresse Ihres Arztes aufstempeln. Hinterlegen Sie eine Kopie der Patientenverfügung bei Ihrem Arzt. Tragen Sie eine der Karten immer bei sich. Bewahren Sie die Ersatzkarte auf. Vertrieb: Hannoversche Ärzte-Verlags-Union GmbH, Berliner Allee 20, 30175 Hannover Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, wenden Sie sich bitte an die Ärztekammer Niedersachsen, Berliner Allee 20, 30175 Hannover, Telefon (05 11) 380-02 oder E-Mail

Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht setzen Sie eine Person Ihres Vertrauens ein, die im Fall Ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit (Verlust der Geschäftsfähigkeit) sofort für Sie handeln kann. Die Vorsorgevollmacht vermeidet damit die gerichtliche Anordnung einer Betreuung. Bitte beachten Sie, dass auch Ihr Ehe- oder Lebenspartner nicht ohne eine solche Vollmacht für Sie handeln kann. Eine Vorsorgevollmacht kann entweder für einzelne Teilbereiche oder aber vollumfänglich ausgestellt werden und damit beispielsweise auch die Vermögenssorge umfassen. In jedem Fall bedarf es jedoch der ausdrücklichen Klarstellung, dass sich die Vollmacht auf medizinische Maßnahmen erstrecken soll. Ein Muster für die Formulierung einer Vorsorgevollmacht haben wir Ihnen beigefügt. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Anders liegt dies z.B. nur, wenn per Vollmacht der Verkauf von Immobilien / Grundstücken gestattet werden soll.

Betreuungsverfügung
Sollten Sie einmal nicht mehr geschäftsfähig sein und niemanden zu Ihrem Bevollmächtigten bestellt haben, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer für Sie einsetzen. Dies geschieht auch, wenn Ihre Vorsorgevollmacht auf einzelne Bereiche beschränkt ist. In diesen Fällen muss für die nicht betroffenen Lebensbereiche zusätzlich ein Betreuer bestellt werden. Mit einer Betreuungsverfügungkönnen Sie festlegen, wer als Person Ihres Vertrauens von dem zuständigen Amtsgericht in einem solchen Fall berücksichtigt werden soll. Ein Muster für die Formulierung einer Betreuungsverfügung haben wir Ihnen beigefügt. 

Quelle: https://www.aekn.de/patienten/patientenverfuegung

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